Abgeltungssteuer

Ist Daytrading gewerbesteuerpflichtig oder nicht?

Einst führte Kaiser Wilhelm II die Schaumweinsteuer ein, um sich seine begehrte Flotte zu finanzieren. Er war allerdings nicht der erste deutsche Herrscher, der ein höheres Steueraufkommen ersehnte, um staatliche Projekte zu finanzieren. Ein aktuelles Beispiel dieses Schemas erregte in neuster Zeit die Aufmerksamkeit sowohl von Steuerberatern als auch von Tradern, die Frage, ob Daytrading der Gewerbesteuer unterliegt oder nicht.   Bedeutung einer eventuellen Gewerbesteuerbelastung für Daytrader Sollte Daytrading ein Gewerbe im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz begründen, wäre dies mit erheblichen Folgen für die Trader verbunden. Das würde implizieren, dass Ihre Einkünfte aus Daytrading zunächst einmal der progressiven Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag unterliegen würden. Der progressive Einkommensteuersatz kann bei sehr hohen Einkünften über 250.000 Euro bei Singles zu einem Einkommensteuersatz von 45 % führen, zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die zu zahlende Einkommensteuer und eventuell noch zzgl. 8 bis 9 % Kirchen-Steuer auf die zu zahlende Einkommensteuer. Weiterhin würden Einkünfte aus anderen Einkunftsarten wie Vermietung und Verpachtung den progressiven Steuersatz zusätzlich hochdrücken. Ein kleiner „Lichtblick“ der Besteuerung als Gewerbe wäre, dass Verluste aus dem Daytrading mit anderen Einkünften verrechnbar wären und Sie sämtliche Werbungskosten für das Daytrading wie beispielsweise Zinsen aus der Fremdkapitalaufnahme für das Daytrading steuerlich geltend machen könnten. Zusätzlich jedoch würden die Einkünfte aus dem Daytrading der Gewerbesteuer unterliegen, deren Höhe je nach Gemeinde variiert. Die Gewerbesteuerbelastung würde sich finanziell jedoch nicht einmal dermaßen bemerkbar machen, da die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in den meisten Fällen vollständig anrechenbar ist. Nur in Kommunen mit besonders hohem Gewerbesteuerhebesatz müsste zusätzlich Gewerbesteuer gezahlt werden. Viel drastischer jedoch ist die bürokratische Belastung durch eine eventuelle Begründung eines Gewerbebetriebs. Gewerbesteuerbescheide müssten zusätzlich geprüft werden, Steuererklärungen müssten eingereicht werden und Sie müssten wohl einen Steuerberater hinzuziehen. Steigende Steuerbelastungen und Kosten für den bürokratischen Aufwand würden das Daytrading wohl in den meisten Fällen nicht mehr rentabel machen, da das Risiko, das mit Daytrading verbunden ist, nur bei den besten und glücklichsten Tradern durch die um Steuern und sonstige Kosten verminderten Einnahmen gedeckt werden könnte.   Eine kurze Beschreibung des Prozessverlaufs In einem ewigen Hin und Her der Judikative wurde nunmehr folgende Meinung festgestellt: Die Begründung eines Gewerbebetriebs erfordert 4 Kriterien: Selbständigkeit (Handeln auf eigene Rechnung) Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht) Gewinnerzielungsabsicht Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Letzteres Kriterium ist jedoch problematisch, so der Bundesfinanzhof (BFH). Er entschied in seinem Urteil vom 02.09.2008, dass die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nur dann vorlege, wenn der Daytrader für Andere handle. Ansonsten fällt Daytrading in den Bereich der Vermögensverwaltung und wird mit der Abgeltungsteuer von 25 % besteuert. Solange Sie also nicht für andere im Börsenhandel tätig sind, sondern nur auf eigene Rechnung traden, begründen Sie laut BFH keinen Gewerbebetrieb.   Vorteile der Besteuerung mit der Abgeltungsteuer Zunächst einmal sticht bei Anwendung der Abgeltungsteuer der niedrigere Steuersatz von 25 % ins Auge, was zzgl. Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer eine Steuerbelastung von ungefähr 30 % auf die Einkünfte aus Daytrading ergeben würde. Im Vergleich dazu würde die Besteuerung eines Gewerbebetriebs im schlimmsten Fall mit mehr als 50 % zu Buche schlagen. Zusätzlich verfügen Sie über einen Freibetrag von 801 Euro, den Sie überhaupt nicht versteuern müssen. Sollte Daytrading Ihre einzige Einnahmequelle darstellen und sollten Sie 9.000 Euro nicht überschreiten, müssen Sie Ihre Einkünfte aus Daytrading ebenfalls nicht versteuern. Die Abgeltungsteuer stellt zudem eine Vereinfachung der Besteuerung dar und Sie brauchen beim Daytraden keinen großen bürokratischen Aufwand befürchten, was eine Menge Zeit und Geld spart.   Nachteile der Besteuerung mit der Abgeltungsteuer Die Besteuerung mit der Abgeltungsteuer birgt jedoch auch Nachteile, da die Abgeltungsteuer eine besondere Schedule bildet und Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen, zu denen das Daytrading zählt, verrechnet werden können. Sollten Sie beispielsweise Gewinne aus der Vermietung eines Hauses erzielen, können Sie diese nicht mit Verlusten aus Daytrading verrechnen. Auch dürfen Sie keine Werbungskosten für das Daytrading ansetzen. Sollten Sie beispielsweise Software für das Trading erwerben, können Sie die Kosten hierfür nicht steuermindernd geltend machen. Fremdkapitalzinsen können ebenso nicht angesetzt werden. Besonders tückisch ist die Schedulenbesteuerung für Aktienvermögen, dessen Verluste/Einkünfte nicht mit den Verlusten/Einkünften anderer Kapitalvermögensarten zusammengerechnet werden können. Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Call-Option auf eine bestimmte Währung und haben clever einkalkuliert, dass die Währung steigt, sodass Sie insgesamt 10.000 Euro Gewinn machen. Diese 10.000 Euro investieren Sie nun in Penny Stocks, die tags darauf unglücklicherweise konkurs gehen. Obwohl Sie in diesem Fall keinen tatsächlichen Gewinn machen, müssen Sie laut geltendem deutschen Recht 10.000 Euro der Besteuerung unterwerfen, da Sie den Verlust aus Aktien nicht mit dem Gewinn aus Währungsspekulationen saldieren können. Einkünfte aus Aktienvermögen bilden eine besondere Schedule in der Schedule der Einkünfte aus Kapitalvermögen.   Fazit Viele Trader können sich glücklich über den Ausgang der Urteile zu Daytrading schätzen, der sie vor hohem bürokratischem Aufwand und hohen Steuersätzen bewahrt hat. Die Besteuerung mit der Abgeltungsteuer bietet in der Tat eine Vereinfachung des Steuersystems im Rahmen von Daytrading. Doch sollten Sie beim Daytrading nichtsdestoweniger die gewissen Tücken der Abgeltungsteuer nicht unterschätzen und bei tatsächlichen Zweifelsfällen unter Umständen einen Steuerberater hinzuziehen. Nichts ist frustrierender, als im Nachhinein eine unerklärliche Minderung des Gewinns zu sehen, nur weil gewisse steuerliche Konstellationen zusätzliche Gebühren erzeugen. Und vergessen Sie nicht, dass die komplette Umgehung sämtlicher deutscher Steuern über zwielichtiger Modelle auch keine Lösung ist, wie man am Beispiel Uli Hoeneß sieht, der jetzt im Nachhinein mit Sicherheit seine Steuern gern bezahlt hätte.   Bildmaterial: © Denis Vrublevski/Shutterstock.com; © thodonal88/Shutterstock.com; © sergign/Shutterstock.com

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Die Abgeltungssteuer beim Devisenhandel

Mit einem täglichen Umsatz von mehr als vier Billionen Dollar ist Forex Trading der weltweit größte Finanzmarkt. Da versteht es sich von selbst, dass der Staat von den erzielten Gewinnen profitieren will. Die Steuerpflicht beim Forex Trading Wer sich am Devisenhandel beteiligt und einen deutschen Wohnsitz hat, unterliegt der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Das gilt grundsätzlich für alle Einkünfte. Egal, ob sie in Deutschland oder im Ausland entstehen. Dabei spielt weder der Standort der Broker noch die Staatsangehörigkeit der Händler eine Rolle. Einkünfte aus dem Devisenhandel versteuern Einkünfte aus dem Devisenhandel sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit steuerpflichtig. Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, zu denen Forex Gewinne gehören, sind mit 25 Prozent zu versteuern. Weil die Einkünfte dieser Art damit abgegolten sind, werden sie danach nicht in das zu versteuernde Einkommen der Händler einbezogen. Steuern für Einkünfte aus dem Forex Trading fallen nicht an, wenn die Forex Gewinne unter dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Verheiratete liegen. Die steuerliche Abgeltung bei deutschen Brokern Trader mit einem deutschen Forex Broker müssen sich nicht selbst um die Versteuerung ihrer Gewinne kümmern. Die fällige Steuer behält der Broker ein und führt sie an die zuständige Finanzbehörde ab. Bei Verlusten erfolgt eine entsprechende Rückerstattung. Dazu führt der Broker für den Trader einen „Verlustverrechnungstopf“. Erteilt der Trader einen Freistellungsauftrag im Rahmen seiner Möglichkeiten nach dem Einkommenssteuergesetz, erfolgt der steuerliche Abzug für Forex Gewinne erst nach Überschreitung des Pauschbetrages. Erzielt ein Händler beim Forex Trading auf seinem Forex Konto insgesamt keinen Gewinn, sondern er macht stattdessen Verluste, überträgt der Broker die Verluste des Händlers in das Folgejahr. Der Händler hat alternativ die Möglichkeit, sich die Verluste beim Devisenhandel schriftlich bestätigen zu lassen. Dann kann er diese mit anderen positiven Einkünften verrechnen. Das gilt jedoch nicht für Einkünfte aus dem Verkauf von Aktien. Die Abgeltungssteuer bei ausländischen Brokern Wer das Forex Trading Konto bei einem Broker unterhält, der seinen Sitz im Ausland hat, zahlt nicht automatisch seine Abgeltungssteuer. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ausländischen Broker weisen auf die Pflicht der Trader hin, die Einkünfte selbst bei den zuständigen Finanzbehörden zu versteuern. Bei Unterlassung machen sich Händler unter Umständen der Steuerhinterziehung schuldig. Broker schreiben ihren Kunden sämtliche Gewinne gut. Weist das Traderkonto am Jahresende aus dem Devisenhandel Gewinne aus, sind diese im Rahmen der Einkommenssteuererklärung (Anlage KAP) anzugeben. Der anteilige Sparerpauschbetrag findet bei der Festsetzung der Höhe der Steuer Berücksichtigung. Hat der Broker die im Ausland gültige Quellensteuer einbehalten, wird diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent auf die fällige Abgeltungssteuer angerechnet. Sonderregelungen für Trader mit geringem Einkommen Hat der inländische Broker die Abgeltungssteuer einbehalten, sind die Trader gegenüber der Finanzbehörde nicht mehr verpflichtet, eine gesonderte Erklärung abzugeben. Allerdings besteht die Möglichkeit, anstelle der Regelung die Gewinne aus dem Handel über die Abgeltungssteuer zu versteuern, eine Besteuerung der Gewinne über die Einkommenssteuer zu wählen. Das ist sinnvoll, wenn das Einkommen eines Traders so gering ist, dass die Besteuerung mit einem persönlichen Steuersatz von unter 25 Prozent erfolgt. Dieses Wahlrecht lässt sich nutzen, indem bei der Einkommenssteuererklärung die Günstigerprüfung beantragt wird. Mit dieser Regelung gewährleisten die Finanzbehörden, dass Geringverdienern durch die Höhe der Abgeltungssteuer, kein finanzieller Nachteil entsteht. Bildmaterial: © Anthony Leopold/Fotolia.com  

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