Abgeltungssteuer bem Devisenhandel
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Die Abgeltungssteuer beim Devisenhandel

Mit einem täglichen Umsatz von mehr als vier Billionen Dollar ist Forex Trading der weltweit größte Finanzmarkt. Da versteht es sich von selbst, dass der Staat von den erzielten Gewinnen profitieren will.

Die Steuerpflicht beim Forex Trading

Wer sich am Devisenhandel beteiligt und einen deutschen Wohnsitz hat, unterliegt der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Das gilt grundsätzlich für alle Einkünfte. Egal, ob sie in Deutschland oder im Ausland entstehen. Dabei spielt weder der Standort der Broker noch die Staatsangehörigkeit der Händler eine Rolle.

Einkünfte aus dem Devisenhandel versteuern

Einkünfte aus dem Devisenhandel sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit steuerpflichtig. Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, zu denen Forex Gewinne gehören, sind mit 25 Prozent zu versteuern. Weil die Einkünfte dieser Art damit abgegolten sind, werden sie danach nicht in das zu versteuernde Einkommen der Händler einbezogen.

Steuern für Einkünfte aus dem Forex Trading fallen nicht an, wenn die Forex Gewinne unter dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Verheiratete liegen.

Die steuerliche Abgeltung bei deutschen Brokern

Trader mit einem deutschen Forex Broker müssen sich nicht selbst um die Versteuerung ihrer Gewinne kümmern. Die fällige Steuer behält der Broker ein und führt sie an die zuständige Finanzbehörde ab. Bei Verlusten erfolgt eine entsprechende Rückerstattung. Dazu führt der Broker für den Trader einen „Verlustverrechnungstopf“.

Erteilt der Trader einen Freistellungsauftrag im Rahmen seiner Möglichkeiten nach dem Einkommenssteuergesetz, erfolgt der steuerliche Abzug für Forex Gewinne erst nach Überschreitung des Pauschbetrages.

Erzielt ein Händler beim Forex Trading auf seinem Forex Konto insgesamt keinen Gewinn, sondern er macht stattdessen Verluste, überträgt der Broker die Verluste des Händlers in das Folgejahr. Der Händler hat alternativ die Möglichkeit, sich die Verluste beim Devisenhandel schriftlich bestätigen zu lassen. Dann kann er diese mit anderen positiven Einkünften verrechnen. Das gilt jedoch nicht für Einkünfte aus dem Verkauf von Aktien.

Die Abgeltungssteuer bei ausländischen Brokern

Wer das Forex Trading Konto bei einem Broker unterhält, der seinen Sitz im Ausland hat, zahlt nicht automatisch seine Abgeltungssteuer. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ausländischen Broker weisen auf die Pflicht der Trader hin, die Einkünfte selbst bei den zuständigen Finanzbehörden zu versteuern.

Bei Unterlassung machen sich Händler unter Umständen der Steuerhinterziehung schuldig. Broker schreiben ihren Kunden sämtliche Gewinne gut. Weist das Traderkonto am Jahresende aus dem Devisenhandel Gewinne aus, sind diese im Rahmen der Einkommenssteuererklärung (Anlage KAP) anzugeben. Der anteilige Sparerpauschbetrag findet bei der Festsetzung der Höhe der Steuer Berücksichtigung. Hat der Broker die im Ausland gültige Quellensteuer einbehalten, wird diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent auf die fällige Abgeltungssteuer angerechnet.

Sonderregelungen für Trader mit geringem Einkommen

Hat der inländische Broker die Abgeltungssteuer einbehalten, sind die Trader gegenüber der Finanzbehörde nicht mehr verpflichtet, eine gesonderte Erklärung abzugeben. Allerdings besteht die Möglichkeit, anstelle der Regelung die Gewinne aus dem Handel über die Abgeltungssteuer zu versteuern, eine Besteuerung der Gewinne über die Einkommenssteuer zu wählen.

Das ist sinnvoll, wenn das Einkommen eines Traders so gering ist, dass die Besteuerung mit einem persönlichen Steuersatz von unter 25 Prozent erfolgt. Dieses Wahlrecht lässt sich nutzen, indem bei der Einkommenssteuererklärung die Günstigerprüfung beantragt wird. Mit dieser Regelung gewährleisten die Finanzbehörden, dass Geringverdienern durch die Höhe der Abgeltungssteuer, kein finanzieller Nachteil entsteht.


Bildmaterial: © Anthony Leopold/Fotolia.com

 

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